Freistellung vom Unterricht
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Bevor Sie eine Freistellung Ihres Kindes vom Unterricht mit einem außerordentlichen Grund beantragen, bedenken Sie bitte, dass der Unterricht Vorrang hat.
Der Klassenleiter kann einen Schultag befreien. Der Schulleiter kann in begründeten Fällen eine Freistellung bis 10 Unterrichtstagen genehmigen. Darüber hinaus ist das Landesschulamt zuständig.
Der Besuch einer Schule ist für alle im Land Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (SchulG LSA §36 Abs.1). Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen (Projekte, Sportfeste, Wandertage, Schulfahrten, etc.) teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen müssen.
Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat eine Verfügung herausgegeben, die besagt, dass im Interesse eines geordneten Unterrichtsbetriebes Schülerinnen und Schülern keine Freistellung aus touristischen Gründen in den Randzeiten der Ferien zu genehmigen ist. Der Antrag muss bei der Schule erfolgen und wird dann an das Landesschulamt weitergeleitet.
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